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Art. 3 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

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Art. 3 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

1. Die Beschaffenheit des in den Rhein einzuleitenden, in der Abwasserreinigungsanlage geklärten Abwassers wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemeinsam festgelegt; zuvor wird eine Äusserung der von den Verbänden nach dem Vertrag vom 18. Dezember 1970 gebildeten Aufsichtskommission eingeholt. Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens.

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