§ 8 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Zuständigkeit der Gemeinden
§ 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Zuständigkeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufgaben. In den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen
a) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung gemäss Art. 7 des Gesundheitsgesetzes
b) der Bau, Betrieb und Unterhalt der im Generellen Entwässerungsplan (GEP) bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen (Art. 11 EG GSchG)
c) die Erarbeitung und periodische Anpassung des GEP
d) der Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kommunalen Baubewilligungsverfahren
e) die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und die Erarbeitung der Schutzzonenreglemente (Art. 16 Abs. 2 EG GschG)
f) der Vollzug der Bestimmungen über die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, soweit nicht die kantonale Behörde zuständig ist (Art. 13 EG GSchG)