§ 2 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Interkantonalen Labors
§ 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Interkantonalen Labors
1. Das Interkantonale Labor ist insbesondere zuständig für
a) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen
b) die Kontrolle der privaten Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen
c) die Beurteilung und Überwachung der betrieblichen Abwässer
d) die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 15 GSchG
e) die Organisation einer Gewässerschutzpolizei und eines Schadendienstes für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung (Art. 49 GSchG)
f) die Erhebung der Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer
g) die Erstellung eines Inventars über die Wasserversorgungsanlagen (Art. 58 GSchG)
h) den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kantonalen Baubewilligungsverfahren
i) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 GSchG
j) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 15 lit. a und b EG GSchG
k) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Paragrafen
l) die nichtlandwirtschaftliche Düngerberatung
2. Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt zuständig für
a) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG, soweit die Einleitung in ein Gewässer betroffen ist
3. Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt und dem kantonalen Planungsamt zuständig für
a) die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen zuhanden des Regierungsrates für die Erstellung einer regionalen Entwässerungsplanung (REP) sowie für die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, der Grundwasserschutzareale und der Zuströmbereiche