814.201
GSchVVOCPE
CH-SH
§ 19 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Ermittlung des Finanzbedarfs
Finanzierung der Abwasserentsorgung
§ 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Ermittlung des Finanzbedarfs
1. Für die Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Kontenplanes eine separate Rechnung zu führen.
2. Der Finanzbedarf für den Bau und den Unterhalt der Abwasseranlagen ist mit Hilfe der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu ermitteln und unter Berücksichtigung angemessener Amortisationsfristen auf die Gebühren umzulegen. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind sinngemäss anwendbar.
3. Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen.