Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.201 GSchVVOCPE CH-SH

§ 19 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Ermittlung des Finanzbedarfs

Finanzierung der Abwasserentsorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Ermittlung des Finanzbedarfs

1. Für die Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Kontenplanes eine separate Rechnung zu führen.

2. Der Finanzbedarf für den Bau und den Unterhalt der Abwasseranlagen ist mit Hilfe der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu ermitteln und unter Berücksichtigung angemessener Amortisationsfristen auf die Gebühren umzulegen. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind sinngemäss anwendbar.

3. Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen.

← § 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Gewässerschutzfachstelle § 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →