§ 18 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Starkverschmutzergebühr
§ 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Starkverschmutzergebühr
1. Die Starkverschmutzergebühr ist von Gewerbe- und Industriebetrieben zu erheben, deren Abwasserbelastung gegenüber häuslichem Abwasser überdurchschnittlich hoch ist.
2. Als Grundlage für die Beurteilung der Starkverschmutzung dienen
a) die hydraulische Belastung während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
b) die organische Belastung als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
c) der Gesamtstickstoffgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche sowie
d) der Gesamtphosphorgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
3. Die Gemeinde verlangt von Betrieben, deren jährlicher Abwasseranfall mindestens 2'000 m³ beträgt und bei denen eine übermässige Belastung zu vermuten ist, die Abklärung der Starkverschmutzung. In begründeten Fällen kann sie auch Abklärungen bei geringerem Abwasseranfall verlangen.
4. Betriebe, die zu einer Starkverschmutzerabgabe verpflichtet werden, haben die Abwasserbelastung mindestens alle zwei Jahre neu zu ermitteln. In begründeten Fällen können die Ermittlungsintervalle verlängert oder verkürzt werden.