§ 17 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) - Grundgebühr und Verbrauchsgebühr
§ 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Grundgebühr und Verbrauchsgebühr
1. Die Gemeinden erheben gemäss Art. 60a GSchG kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben.
2. Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Verbrauchsgebühr allein oder einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr zusammensetzten.
3. Die Grundgebühr deckt diejenigen Kosten, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können. Dazu gehören namentlich die Aufwendungen für die Behandlung von Regen- und Fremdwasser aus dem kommunalen Bereich, für Messungen und Messeinrichtungen sowie für Bauten und Anlagen, die der Allgemeinheit dienen.
4. Die Verbrauchsgebühr deckt Kosten, die bestimmten Nutzern zugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten für die Reinigung der privaten und betrieblichen Abwasser, einschliesslich des unverschmutzten Abwassers, aber auch die Kosten für Bau, Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie Amortisation der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen.
5. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind für die Berechnung der kommunalen Gebühren sinngemäss anwendbar.