814.200
CH-SH
Art. 7 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Information und Beratung
Zuständigkeiten
Art. 7 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Information und Beratung
1. Die Gewässerschutzfachstelle informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und die Gewässerbelastung und berät Behörden, Betriebe sowie Private.
2. Der Regierungsrat sorgt für eine Düngerberatung im Sinne von Art. 51 GSchG.