814.200
CH-SH
Art. 4 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Gewässerschutzfachstelle und Gewässerschutzpolizei
Zuständigkeiten
Art. 4 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Gewässerschutzfachstelle und Gewässerschutzpolizei
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Gewässerschutzfachstelle im Sinne von Art. 49 GSchG und organisiert die Gewässerschutzpolizei sowie einen Schadendienst.
2. Die Gewässerschutzfachstelle vollzieht die Gewässerschutzgesetzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind. Sie kann für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.