814.200
CH-SH
Art. 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Departement
Zuständigkeiten
Art. 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Departement
1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2. Es kann Richtlinien und Weisungen erlassen.