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Art. 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Departement

Zuständigkeiten
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Departement

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

2. Es kann Richtlinien und Weisungen erlassen.

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