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Art. 2 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, namentlich zur Abwasserbeseitigung, erforderlichen Bestimmungen und Richtlinien.

2. Er ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 61 und 62a GSchG.

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