814.200
CH-SH
Art. 2 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 2 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, namentlich zur Abwasserbeseitigung, erforderlichen Bestimmungen und Richtlinien.
2. Er ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 61 und 62a GSchG.