814.102
CH-SH
§ 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall - Laserpointer
§ 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall · Laserpointer
1. Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig.