814.102
CH-SH
§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall - Veranstaltungen mit Schall
§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall · Veranstaltungen mit Schall
1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig.