Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.102 CH-SH

Nichtionisierende Strahlung für Solarien

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

2. Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig.

1. Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig.

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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