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814.101 RCPAUSGVRCPE CH-SH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV) - Zusammenarbeit (RCPA)

71 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (71)

§ 1 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-1 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-2 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-3 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-4 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-6 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-7 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-8 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § A1-9 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 2 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 3 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 4 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 5 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 6 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 7 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 8 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 9 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 10 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 11 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 12 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 13 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 14 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 15 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 16 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 17 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 18 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 19 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 20 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 21 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 22 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 23 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 24 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 25 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 26 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 27 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 28 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 29 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 30 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 31 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 32 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 33 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 34 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 36 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 37 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 38 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 39 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 40 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 41 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 42 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 44 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 45 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 46 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 47 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 48 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 49 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 50 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 51 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 52 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 53 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 54 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 55 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 56 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 57 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 58 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 59 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 60 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 61 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 62 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 62a Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 63 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV § 64 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV

Gesetzestext (71 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Strassenverkehr

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

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11.2 | Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden | Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Strassenbauprogramm/Kantonsrat (Art. 33 Strassengesetz); 2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektierung / Regierungsrat (Art. 30 Strassengesetz)

11.3 | Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) | wie oben

11.4 | Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Baubewilligung / Baudepartement

2. Schifffahrt

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

--- | --- | ---

13.2 | Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen | Baubewilligung / Baudepartement

13.3 | Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen an Fliessgewässern | wie oben

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Erzeugung von Energie

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

--- | --- | ---

21.2 | Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von a) mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern; b) mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern; c) mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) | Baubewilligung/Baudepartement

21.2a | Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | wie oben

21.3 | Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW | Mehrstufige UVP; 2. Stufe: Baubewilligung / Baudepartement; Änderungen subsidiär: Baubewilligung / Baudepartement

21.4 | Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth | Baubewilligung / Baudpartement

21.6 | Erdöl- und Gasraffinerien | wie oben

21.7 | Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | wie oben

21.8 | Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW | wie oben

21.9 | Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | wie oben

2. Übertragung und Lagerung von Energie

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

--- | --- | ---

22.3 | Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten | Baubewilligung / Baudpartement

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Wasserbau

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

--- | --- | ---

30.1 * | Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften | Baubewilligung / Baudepartement

30.2 | Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 10'000'000.00 * | Baubewilligung / Baudepartement *

30.3 | Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ | wie oben

30.4 | Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) | wie oben

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Entsorgung

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

40.4 | Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ * | Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/Baudepartement *

40.5 | Deponien der Typen C, D und E * | wie oben *

40.7 | Abfallanlagen: a) Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr * | wie oben *

40.8 | Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle * | wie oben *

40.9 | Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten | Genehmigung generelles Projekt / Regierungsrat (Art. 11 EG GSchG; Änderungen subsidiär: Baubewilligung / Baudepartement

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Sport, Tourismus und Freizeit

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

60.5 | Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer | Baubewilligung / Baudepartement

60.6 * | Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besucher pro Tag | Baubewilligung / Baudepartement

60.7 * | Golfplätze mit neun oder mehr Löchern | wie oben

60.8 * | Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | wie oben

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Industrielle Betriebe

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

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70.1 | Aluminiumhütten | Baubewilligung / Baudepartement

70.2 | Stahlwerke | wie oben

70.3 | Buntmetallwerke | wie oben

70.4 | Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen | wie oben

70.5 | Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten | wie oben

70.5a | Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | wie oben

70.6 | Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a | wie oben

70.7 | Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t | wie oben

70.8 | Sprengstoff- und Munitionsfabriken | wie oben

70.1 | Zementfabriken | wie oben

70.10a | Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr | wie oben

70.11 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | wie oben

70.12 | Zellstoff-(Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr | wie oben

70.13 | Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag | wie oben

70.14 | Spanplattenwerke | wie oben

70.15 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt | wie oben

70.16 | Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag | wie oben

70.17 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | wie oben

70.18 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ | wie oben

70.19 | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag | wie oben

70.20 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr | wie oben

70.21 | Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag | wie oben

70.22 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Viertelsjahresdurchschnittswert) | wie oben

70.23 | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) | wie oben

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Andere Anlagen

Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren / zuständige Behörde

--- | --- | ---

80.1 * | Gesamtmeliorationen: a) Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha; b) Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha; c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Baubewilligung / Baudepartement

80.2 * | Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | wie oben

80.3 | Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ | Baubewilligung / Baudepartement

80.4 | Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe * | wie oben *

80.5 | Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² * | wie oben *

80.6 | Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ * | wie oben *

80.7 | Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendereinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung | wie oben

80.9 * | Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10'000'000 m³ | wie oben

Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren

1. Betrifft das Vorhaben einen mit *** gekennzeichneten Anlagetypen, muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 13a UVPV).

Allgemeine Bestimmungen

1. Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Ausbildung und Planung können die zuständigen Behörden geeignete Dritte beiziehen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Beratung zuständig (Art. 6 USG).

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle, KOFU) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle. Sie ist für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 EG USG).

2. Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im Weiteren Stellung

a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind

b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Fachstellen

c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind

d) in Anwendung von Art. 10c Abs. 2 USG das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen

3. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen werden auch die betreffenden Kantone zur Stellungnahme eingeladen.

4. Das zuständige Departement orientiert die zuständigen ausländischen Behörden über UVP-pflichtige Anlagen nach Massgabe der völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Ist der Regierungsrat oder der Kantonsrat zuständige Behörde, entscheidet der Regierungsrat, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG werden von der oder dem für die Vorbereitung der Vorlage zuständigen Departementsvorstehenden wahrgenommen.

2. Ist ein Gemeindeorgan zuständige Behörde, entscheidet der Gemeinderat, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Dem Gemeinderat obliegen auch die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben des Kantons handelt das stellvertretende Departement in Vertretung des Departements, das die Vorlage ausgearbeitet hat, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 5 EG USG.

2. Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. In UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Koordinationsstelle Stellung. Er kann diese Aufgabe fallweise an ein Departement delegieren.

2. Die Anträge der Koordinationsstelle und der betroffenen Fachstellen (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b EG USG) werden der Stellungnahme des Kantons beigelegt.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

2. Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich ein Quartierplan nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).

3. Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplans noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für deren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist.

4. Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen.

5. Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs. 2 bis 4 Anwendung findet.

6. Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren festgelegt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Kantonale Behörden, die für den Bau oder die Änderung von Anlagen, die nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, Subventionen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der UVP über die Subventionierung.

2. Beim Entscheid über die Subventionierung wird das Ergebnis der UVP berücksichtigt.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Zuständigkeit und Verfahren

1. Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren das Gesuch und der Entscheid darüber öffentlich aufgelegt, so wird das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 10d USG sowie Art. 15 und 20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt.

2. Soweit das kantonale Recht die Veröffentlichung des Gesuchs (Art. 15 Abs. 3 UVPV) oder des Entscheids (Art. 20 Abs. 1 UVPV) nicht regelt, teilt die zuständige Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Fachstellen und die Ergebnisse der Prüfung durch die zuständige Behörde sowie deren Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können.

3. Zur Gewährleistung des Einsichtsrechts nach Art. 10d USG werden die Unterlagen den Interessierten gegen Kostenerstattung überlassen oder zur Herstellung von Kopien herausgegeben.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Durchführung der UVP

1. Bei der UVP wird festgestellt, ob das Projekt mit den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt übereinstimmt.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Durchführung der UVP

1. Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts sind die Richtlinien des BAFU massgebend.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Durchführung der UVP

1. Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung (Art. 8 Abs. 1 UVPV) berät die Koordinationsstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bei der Erstellung des Pflichtenhefts (Art. 8 Abs. 2 UVPV).

2. Die Koordinationsstelle nimmt innert Monatsfrist zum Pflichtenheft Stellung.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Durchführung der UVP

1. Die betroffenen Fachstellen beurteilen den Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit und reichen ihre Beurteilung samt Antrag der Koordinationsstelle ein. Sind die Fachstellen zuständig für Bewilligungen nach Art. 21 UVPV, geben sie ihre Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung ab.

2. Die Koordinationsstelle klärt soweit möglich Differenzen zwischen den Teilbeurteilungen, nimmt die Gesamtbeurteilung des Projekts vor und stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen innert acht Wochen Antrag (Art. 12a, 12b und 13 UVPV).

3. Die Koordinationsstelle und die Fachstellen nehmen die Beurteilung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständigen Behörde den Beizug von Sachverständigen, wenn sie Teilfragen nicht beurteilen können.

4. Ändert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Projekt, entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung der Koordinationsstelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Bewilligungsverfahren erneut einzuleiten ist.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Dokumentation und Erfolgskontrolle

1. Die Koordinationsstelle führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Dokumentation zur UVP und arbeitet dabei mit den Fachstellen zusammen.

2. Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 10a bis 10d USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im Übrigen richtet sich die Einsichtnahme nach Art. 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB.

Besondere Bestimmungen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Dokumentation und Erfolgskontrolle

1. Auflagen der Fachstellen werden von diesen bis spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der UVP-pflichtigen Anlage überprüft.

2. Die Fachstellen informieren die Koordinationsstelle über die Ergebnisse ihrer Kontrollen.

3. Für die Untersuchungen können aussenstehende Sachverständige beigezogen werden.

Besondere Bestimmungen - Katastrophenschutz

1. Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung gemäss Art. 6 und 7 StFV holt das Interkantonale Labor bei den anderen betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein.

2. Das Interkantonale Labor veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Technik.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat stellt Anträge gemäss Art. 34 LRV.

2. Das Departement des Innern trifft Massnahmen gegen übermässige Immissionen gemäss Art. 31 bis 33 LRV.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Zuständigkeiten

1. Das Interkantonale Labor

a) überwacht die Luftbelastung im Kanton gemäss Art. 27 LRV und sorgt für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Lufthygiene

b) ermittelt und kontrolliert Emissionen und Immissionen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der LRV über Anlagen sowie Brenn- und Treibstoffe

c) erlässt Verfügungen, namentlich über Emissionsbegrenzungen sowie die Erstellung von Immissionsprognosen

d) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Departements des Innern (§ 18) fallenden Massnahmen vor

e) orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Stand der Luftbelastung

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Zuständigkeiten

1. Luftreinhaltemassnahmen gemäss Art. 18 und 19 LRV werden in dem für diese Anlagen vorgesehenen Verfahren von den jeweils zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Departement des Innern angeordnet.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der NISV bei Mobilfunkantennen obliegt den Gemeinden.

2. Mobilfunkantennen gelten nicht als gewerbliche oder industrielle Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EG USG.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kontrollen gemeinsam durchführen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, bzw. wer eine solche bestehende Anlage gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV umbauen, erweitern oder instand stellen will, hat der zuständigen Vollzugsbehörde mit dem Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsgesuch eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen.

2. Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechendes Gesuchsformular bezogen werden.

3. Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emissionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu richten.

4. Inhaberinnen und Inhaber bestehender Anlagen haben der Vollzugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationären Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 zu erstellen.

2. Das Interkantonale Labor erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen Gründen.

3. Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Das Interkantonale Labor erteilt die Bewilligungen für die Verwendung von nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV).

2. Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 2 und 3 LRV).

3. Das Interkantonale Labor erlässt dazu Richtlinien.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

1. Feuer zu besonderen Anlässen wie anlässlich der Bundesfeier oder im Rahmen öffentlicher Festakte sowie Grillfeuer sind zulässig, wenn dafür naturbelassenes trockenes Holz oder Holzkohle verwendet werden.

2. Das Verbrennen von unbehandeltem Holz und von Fachverbänden empfohlenen Materialien zu Übungszwecken der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Militärs ist erlaubt.

3. Bei Feuern gemäss Abs. 1 und 2 dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur muss im Besitz des Ausweises «Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis» und branchenunabhängig sein.

2. Die Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sind dem Interkantonalen Labor zu melden.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur führt Abgasmessungen und Beurteilungen selbständig durch.

2. Die Gemeinden erstatten dem Interkantonalen Labor jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und die getroffenen Anordnungen.

3. Das Interkantonale Labor kann Nachkontrollen durchführen und die notwendigen Verfügungen erlassen.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Bei allen Messungen und Kontrollen gemäss Art. 13 LRV wird zur Abgeltung des administrativen Aufwandes der Feuerungskontrolle im ganzen Kanton eine einheitliche Gebühr mittels Vignette erhoben. Die festen Ansätze werden in einer Weisung des Interkantonalen Labors festgelegt.

2. Das Interkantonale Labor regelt in der Weisung zudem den administrativen Ablauf der Gebührenerhebung.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass nur Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 Abs. 1 LRV eingebaut werden.

2. Das Interkantonale Labor kann in Zusammenarbeit mit der kantonalen Feuerpolizei Ausnahmen gemäss Art. 20 Abs. 3 LRV zulassen und kontrolliert diese.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden und mit einem Betriebsstundenzähler auszurüsten.

Besondere Bestimmungen - Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung - Feuerungskontrolle

1. Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom Interkantonalen Labor anerkannten Herstellerinnen und Hersteller zu warten.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen und beim Baulärm

1. Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und Wasserfahrzeugen im Rahmen der bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung (Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen und beim Baulärm

1. Zuständig für die Begrenzung und die Kontrolle des Baulärms sind die Gemeinden (Art. 6 LSV).

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV bei neuen und geänderten Strassen ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht Art. 40 ff. Strassengesetz die Zuständigkeit einer Gemeinde begründet.

2. Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Vollzugsaufgaben bezüglich einzelner Strassen gegen Verrechnung dem Kanton abzutreten.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Die Vollzugsbehörde hält zuhanden der für das Projekt zuständigen Instanzen fest, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Bei Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Art. 10 LSV richtet sich die interne Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden nach Art. 65 ff. Strassengesetz.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen - Andere ortsfeste Anlagen

1. Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV für Anlagen von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Interkantonale Labor.

2. Zuständig für die Anordnung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) im Bereich von Anlagen des Bundes und für deren Abstimmung auf jene der Bundesbehörden ist

a) für Eisenbahnanlagen: das kantonale Tiefbauamt

b) * für Anlagen der Landesverteidigung: das Interkantonale Labor

c) für Anlagen der Luftfahrt: das Baudepartement

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen - Andere ortsfeste Anlagen

1. Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über Emissionsbegrenzungen oder zu gewährende Erleichterungen ein.

2. In der Baubewilligung oder Plangenehmigung wird festgehalten, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden.

3. Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Gebäude eröffnet.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13-20 LSV ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht die Gemeinden gemäss Art. 16 EG USG und Art. 40 ff. Strassengesetz zuständig sind.

2. Die beabsichtigten Strassensanierungen sind nach Anhörung der Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt in das Gesuch für die Programmvereinbarungen (Art. 22 LSV) aufzunehmen.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Gesuche um Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 21 LSV sind von der Gemeinde dem Baudepartement einzureichen.

2. Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem Kanton und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. Strassengesetz aufgeteilt, sofern sie nicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der lärmbelasteten Gebäude überbunden werden können.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen - Strassen

1. Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 13-20 LSV sind die in § 40 aufgeführten Behörden.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

1. Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gemäss Art. 29 LSV und bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

1. Besteht Grund zur Annahme, dass auf dem Baugrundstück die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, hat die Bauherrschaft, sofern kein Lärmbelastungskataster besteht, die Aussenlärmbelastung zu ermitteln und im Baugesuch anzugeben.

2. Von der Bauherrschaft einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSV kann eine Lärmprognose verlangt werden.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

1. Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV ist der Regierungsrat.

2. Kantonale Behörde im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Baudepartement.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Schallschutz an neuen Gebäuden

1. Die Bewilligungsbehörde vollzieht die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32-34 LSV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

2. Nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert die Baupolizeibehörde der Gemeinde den Schallschutz gemäss Art. 35 LSV.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen

1. Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 ff. LSV.

2. Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungskataster bei bestehenden Strassen.

3. Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Gemeindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung.

Besondere Bestimmungen - Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung - Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen

1. Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV vorbehältlich der Genehmigung durch das Baudepartement.

3. Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür, dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen zuordnen.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Zuständigkeit

1. Das Interkantonale Labor vollzieht die Vorschriften des eidgenössischen Abfallrechts, soweit der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.

2. Das Interkantonale Labor

a) sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG)

b) erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h USG)

c) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA

d) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA

e) erstellt die Grundlage für die Abfallplanung (§ 58)

3. Private mit erheblichem Abfallaufkommen, Gemeinden sowie private und öffentliche Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen liefern nach den Anweisungen des Interkantonalen Labors die erforderlichen Angaben für das Abfallverzeichnis.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Zuständigkeit

1. Die Gemeinden sind zuständig für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 22 Abs. 4 EG USG).

2. Sie erstellen und betreiben die hiefür erforderlichen Abfallanlagen gemäss der Abfallplanung des Kantons.

3. Sie bezeichnen die für Abfallfragen zuständige Stelle oder Person (Abfallbeauftragte oder Abfallbeauftragter).

4. Sie führen für den Abfallbereich eine Separatrechnung und regeln die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und verursachergerechter Abfallgebühren (Art. 22 Abs. 4 EG USG). Die Bestimmungen über die Abfallgebühren bedürfen der Genehmigung durch das Departement des Innern.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Zuständigkeit

1. Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden informieren und beraten Private und Behörden gemäss Art. 4 TVA sowie nach den Vorgaben der Abfallplanung des Kantons Schaffhausen.

2. Auf kantonaler Ebene sorgt das Interkantonale Labor für die Orientierung von Öffentlichkeit, Industrie und Gewerbe.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle

1. Soweit Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Gewerbe nicht vom Handel zurückgenommen werden, sind sie von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor getrennt zu sammeln und der Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA).

2. Die Kosten hierfür werden von den Gemeinden auf die Abfallgebühren überwälzt (Art. 22 Abs. 4 EG USG und § 53 Abs. 4).

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle

1. Bauabfälle sind nach dem Mehrmuldenkonzept des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.

2. Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA).

3. Wiederverwertbare Bauabfälle sind dem Recycling zuzuführen, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle

1. Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhaberinnen und -inhabern die Abklärung der Verwertungsmöglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nötigenfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA). Der zuständigen Gemeindebehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu.

2. Das Departement des Innern berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Fachverbände.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Abfallplanung

1. Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung nach Art. 31 USG und Art. 16 TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtplanung.

2. Das Interkantonale Labor erstellt hiefür die Grundlage (§ 52 Abs. 2 lit. e).

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Abfallplanung

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren Einzugsgebiet (Art. 18 Abs. 1 TVA) in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan.

2. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zugeordneten Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA).

3. Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement - soweit erforderlich - in Zusammenarbeit mit der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die nötigen Nutzungsvorschriften gemäss Art. 5 des Baugesetzes.

Besondere Bestimmungen - Abfälle - Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen

1. Das Interkantonale Labor vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, sofern der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.

2. Das Interkantonale Labor

a) erteilt Bewilligungen für Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen (Art. 8 Abs. 1 VeVA)

b) kontrolliert die Einhaltung der Melde- und Begleitscheinpflichten (Art. 6 und Art. 40 Abs. 2 VeVA)

c) erteilt den Abgeberbetrieben und Entsorgungsunternehmen eine Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1 VeVA)

d) sorgt für die Einträge in die elektronische Datenbank des Bundes (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 VeVA)

e) erstattet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen an das BAFU (Art. 10 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5 VeVA)

f) sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die umweltgerechte Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen (§ 55 Abs. 1)

g) überwacht die Einhaltung der Rückgabe- und Rücknahmepflicht von elektrischen und elektronischen Geräten (Art. 3 - 5 VREG)

h) nimmt zuhanden des BAFU Stellung zur Ausfuhr und Einfuhr von Abfällen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 VeVA)

Besondere Bestimmungen - Bodenbelastungen / Bodenschutz

1. Der Regierungsrat trifft Massnahmen nach Art. 8 VBBo.

2. Das Interkantonale Labor

a) vollzieht die Vorschriften des eidgenössischen Bodenschutzrechts, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt

b) beobachtet, überwacht und beurteilt die chemische, biologische und physikalische Belastung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo, sofern nicht das Landwirtschaftsamt zuständig ist

c) trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 9 und 10 VBBo

d) informiert die zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone über die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeit (Art. 4 Abs. 3 VBBo)

e) kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo

f) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Massnahmen (Abs. 1) vor

3. Dem Landwirtschaftsamt obliegen in der Landwirtschaftszone folgende Aufgaben

a) es beobachtet, überwacht und beurteilt die physikalische Belastung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo

b) es kontrolliert die Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtungen und -erosion gemäss Art. 6 VBBo

c) * es kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo

d) es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der physikalischen Bodenbelastung

Besondere Bestimmungen - Umgang mit belasteten Standorten

1. Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV.

2. Die Kostentragung für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 32d USG.

Besondere Bestimmungen - Biologische Sicherheit

1. Das Interkantonale Labor (IKL) ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung und künftigen Verhinderung des Auftretens von Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten (Art. 52 Abs. 1 FrSV).

2. Das IKL koordiniert die Massnahmen mit den kantonalen und kommunalen Fachstellen, welche fachspezifisch eigene Massnahmen treffen können und dem IKL die nötigen Informationen zur Führung eines Katasters liefern.

3. Das IKL informiert die betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen (Art. 52 Abs. 2 FrSV; Art. 34 Abs. 1 EG USG).

4. Das IKL kann einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte solcher Organismen erstellen (Art. 52 Abs. 2 FrSV).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Verordnung über den Vollzug des übrigen eidgenössischen Umweltschutzrechts vom 19. Dezember 2000

b) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Januar 1991

c) Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts vom 10. August 1993

d) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 19. Dezember 2000

e) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 2. Oktober 1990

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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