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Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) - Gebühren und Kostenvorschuss

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Einführungsgesetz zum USG · Gebühren und Kostenvorschuss

1. Für behördliche Verrichtungen, wie Erteilung von Bewilligungen, Kontrollen, Messungen und besondere Dienstleistungen, können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.

2. Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Interkantonalen Labors werden auf der Basis von Aufwandpunkten oder nach marktüblichen Kriterien erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.

3. Wer um ausserordentliche behördliche Emmissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen entspricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller überbunden werden, andernfalls der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage.

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