813.501
AbPV
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Ärztlicher Dienst
Betriebsbewilligung für Alters- und Pflegeheime
§ 9 AbPV · Ärztlicher Dienst
1. Die Trägerschaft des Heimes bezeichnet eine Ärztin bzw. einen Arzt, die bzw. der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt
a) Beratung der Heimleitung in medizinisch relevanten Fragen der Betriebsführung
b) Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes
c) Überwachung der pharmazeutischen Versorgung und der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Pflegebereich und
d) Überwachung einer korrekten Deklaration der Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnerinnen und -bewohnern gegenüber den Sozialversicherungen in Absprache mit der Heimleitung und dem Pflegedienst sowie allfälligen weiteren involvierten Ärztinnen und Ärzten