Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.501 AbPV CH-SH

§ 9 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Ärztlicher Dienst

Betriebsbewilligung für Alters- und Pflegeheime
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 AbPV · Ärztlicher Dienst

1. Die Trägerschaft des Heimes bezeichnet eine Ärztin bzw. einen Arzt, die bzw. der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt

a) Beratung der Heimleitung in medizinisch relevanten Fragen der Betriebsführung

b) Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes

c) Überwachung der pharmazeutischen Versorgung und der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Pflegebereich und

d) Überwachung einer korrekten Deklaration der Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnerinnen und -bewohnern gegenüber den Sozialversicherungen in Absprache mit der Heimleitung und dem Pflegedienst sowie allfälligen weiteren involvierten Ärztinnen und Ärzten

← § 8 AbPV Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Aufgaben des Regierungsrates § 10 AbPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →