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813.501 AbPV CH-SH

§ 8 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Betriebliche Voraussetzungen

Betriebsbewilligung für Alters- und Pflegeheime
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§ 8 AbPV · Betriebliche Voraussetzungen

1. Die betrieblichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn

a) die Betriebsorganisation dem Heimzweck entspricht

b) ein angemessener Notfalldienst sichergestellt ist

c) Massnahmen zur Qualitätssicherung nach einer standardisierten Methode getroffen werden

d) die Rechnungsführung und -prüfung nach anerkannten Regeln erfolgt

e) eine ausreichende finanzielle Grundlage vorhanden ist

f) eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachgewiesen ist und

g) die Aufgaben des Aufsichtsorgans, das die Geschäftsführung überwacht und allfällige Beschwerden gegen die Heimleitung entgegennimmt, geklärt sind

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