§ 7 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Personelle Voraussetzungen
§ 7 AbPV · Personelle Voraussetzungen
1. Die personellen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn
a) die verantwortliche Gesamtleitung durch eine persönlich und fachlich geeignete Person wahrgenommen wird
b) die Leitung des Pflegedienstes durch eine fachlich geeignete Person mit einer entsprechenden Berufsausübungsbewilligung gemäss MedV wahrgenommen wird
c) die Zahl und die Qualifikation des übrigen Personals in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl und zum Pflegebedarf der betreuten Personen steht
d) eine ausreichende medizinische Versorgung und pharmazeutische Betreuung gewährleistet ist und
e) ein durch die Trägerschaft bestelltes Aufsichtsorgan mit mindestens drei fachlich qualifizierten und von der Betriebsleitung unabhängigen Mitgliedern bestellt ist
2. Bei kommunalen Heimen kann der Gemeinde- bzw. Stadtrat als Aufsichtsorgan im Sinne von Abs. 1 lit. e eingesetzt werden.