813.501
AbPV
CH-SH
§ 6 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Räumliche Voraussetzungen
Betriebsbewilligung für Alters- und Pflegeheime
§ 6 AbPV · Räumliche Voraussetzungen
1. Die räumlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn
a) Anzahl, Grösse und Art der Räumlichkeiten und Einrichtungen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und der Zweckbestimmung des Heimes entsprechen und
b) die bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erfüllt sind
2. Bei der Planung und Ausführung der Bauten sind die anerkannten Normen für hindernisfreies Bauen zu beachten, insbesondere die entsprechenden SIA-Normen.