813.501
AbPV
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Bewilligungspflicht
Betriebsbewilligung für Alters- und Pflegeheime
§ 5 AbPV · Bewilligungspflicht
1. Der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes unterliegen Heime, die sich mehrheitlich der Betreuung von betagten Personen widmen, sowie Heime für Personen mit psychischen Behinderungen, die als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG anerkannt sind und nicht als Heime gemäss Sozialhilfegesetz gelten.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die nachfolgenden räumlichen, personellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.