813.501
AbPV
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Aufgaben der Gemeinden
Zuständigkeit und Aufgaben
§ 4 AbPV · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Organe bzw. Personen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben
a) Vorbereitung und Koordination der Versorgungsplanung sowie der Leistungsaufträge und Verträge gemäss Art. 3, 5 und 6 des Gesetzes
b) Wahrnehmung der Aufsicht über die kommunalen Heime und über die weiteren Leistungserbringer, denen sie einen Leistungsauftrag im Sinne von Art. 6 des Gesetzes erteilt haben
c) Anlaufstelle für Fragen betreffend Heimeintritte im Sinne von §§ 13-15 dieser Verordnung