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813.501 AbPV CH-SH

§ 4 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Aufgaben der Gemeinden

Zuständigkeit und Aufgaben
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§ 4 AbPV · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Organe bzw. Personen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben

a) Vorbereitung und Koordination der Versorgungsplanung sowie der Leistungsaufträge und Verträge gemäss Art. 3, 5 und 6 des Gesetzes

b) Wahrnehmung der Aufsicht über die kommunalen Heime und über die weiteren Leistungserbringer, denen sie einen Leistungsauftrag im Sinne von Art. 6 des Gesetzes erteilt haben

c) Anlaufstelle für Fragen betreffend Heimeintritte im Sinne von §§ 13-15 dieser Verordnung

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