813.501
AbPV
CH-SH
§ 39 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV)
Übergangsbestimmungen
§ 39 AbPV
1. Die Abschreibungen von Investitionsbeiträgen der Gemeinden an betreute Alterswohnungen, die vom Regierungsrat vor Ende 2010 als anrechenbar anerkannt wurden, bleiben bis zur vollständigen Tilgung subventionsberechtigt im Sinne des alten Rechts.
2. Gesuche um Anerkennung von Investitionsbeiträgen, die von den Gemeinden zumindest einen Monat vor Auslaufen des alten Rechts mit allen erforderlichen Angaben eingereicht wurden, werden vom Regierungsrat noch nach dem alten Recht beurteilt.