813.501
AbPV
CH-SH
§ 33 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Fonds-Einlagen, Defizitabwicklung
Finanzierung
§ 33 AbPV · Fonds-Einlagen, Defizitabwicklung
1. Einlagen in zweckgebundene Fonds für die bauliche Erneuerung kommunaler Heime im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. c des Gesetzes sind anrechenbar bis maximal Fr. 12'000.00 pro Heimplatz und Jahr bis zu einem maximalen Fondsbestand von Fr. 400'000.00 pro Heimplatz. Bei Heimen, deren Betriebsrechnung ein Defizit ausweist, sind keine Einlagen anrechenbar. Defizite sind prioritär über Fondsentnahmen auszugleichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt ein Ausgleich über die auftraggebenden Gemeinden gemäss Art. 10 b Abs. 5 AbPG.