§ 32 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Rechnungslegung der Pflegeheime sowie der Organisationen der ambulanten Hilfe und Pflege Zuhause (Spitex) und der selbständig tätigen Pflegefachpersonen
§ 32 AbPV · Rechnungslegung der Pflegeheime sowie der Organisationen der ambulanten Hilfe und Pflege Zuhause (Spitex) und der selbständig tätigen Pflegefachpersonen
1. In den Gemeinderechnungen sind alle anrechenbaren Leistungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes transparent und nachvollziehbar auszuweisen. Dies betrifft auch allfällige Betriebsgewinne und Rückzahlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes, Fondsbestände und ungetilgte Anlagewerte, die über die Investitionsrechnung finanziert wurden (Bestandesrechnung), Abschreibungen und Zinsen (Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes) sowie Taxermässigungen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes.
2. Bei kommunalen Heimen, deren Mittel im Rahmen der Gemeinderechnung verwaltet werden, darf der angerechnete Zins den vom Bundesamt für das Wohnungswesen festgelegten hypothekarischen Referenzzinssatz nicht übersteigen.
3. Die Jahres- und Kostenrechnungen der zugelassenen Pflegeheime (KVG-Heime) sind nach den aktuellen Normen des Branchenverbandes Artiset zu führen. Folgende Handbücher von Artiset sind für alle bewilligten Pflegeheime verbindlich
a) Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime
b) Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime
c) Kontenrahmen für Alters- und Pflegeheime
3bis Die Jahres- und Kostenrechnungen sowie die Leistungsstatistiken der zugelassenen Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause und selbständig tätigen Pflegefachpersonen sind ab dem Jahr 2027 nach den aktuellen Normen des Branchenverbandes Spitex Schweiz bzw. Verband der privaten Spitex-Organisationen ASPS zu führen. Insbesondere sind folgende Dokumente verbindlich
a) Handbuch zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen (Finanzmanual)
b) Leistungskatalog gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV
4. Das Gesundheitsamt ist ermächtigt, zusätzliche Weisungen zur Rechnungslegung, Datenerhebung und Ermittlung der KVG-pflichtigen Pflegekosten zu erlassen. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen gewähren, insbesondere bei geringer Leistungsmenge.