§ 3 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 3 AbPV · Aufgaben des Gesundheitsamtes
1. Das Gesundheitsamt nimmt die folgenden Aufgaben wahr
a) Vorbereitung aller Geschäfte im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes zuhanden des Departementes des Innern
b) Kontaktstelle für die Gemeinden und die Leistungserbringer für alle mit dem Vollzug des Gesetzes zusammenhängenden Fragen
c) Erteilung von Kostengutsprachen für die Langzeitpflege von Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. c des Gesetzes in anderen Institutionen, wenn eine Betreuung in den kantonalen Spitälern nicht möglich oder nicht sinnvoll ist
d) Bereitstellung einer Internet-Plattform, welche einen koordinierten öffentlichen Zugang sichert zu den relevanten verfügbaren Informationsangeboten aller in den Vollzug des Gesetzes involvierten Leistungserbringer der Altersbetreuung und Pflege
e) Führung des Sekretariats der Alterskommission
f) * Oberaufsicht über die Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes) sowie Aufsicht über die privat geführten Institutionen (Art. 2 Abs. 1bis des Gesetzes)
g) * Erteilung von Betriebsbewilligungen für Heime und für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 4 des Gesetzes)