813.501
AbPV
CH-SH
§ 28 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Kantons- und Gemeindebeiträge
Finanzierung
§ 28 AbPV · Kantons- und Gemeindebeiträge
1. Die Beiträge des Kantons an Leistungserbringer der Altersbetreuung und Pflege werden vom Gesundheitsamt nach den Bestimmungen des Gesetzes bzw. der vom Regierungsrat abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen ausbezahlt.
2. Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Stellen für die Auszahlung der gesetzlichen Beiträge an Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag.