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813.501 AbPV CH-SH

§ 22 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPV) - Zielgruppen

Versorgungsplanung, Leistungsaufträge und Verträge - Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
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§ 22 AbPV · Zielgruppen

1. Folgende Personengruppen sind ausreichend zu versorgen

a) Behinderte, kranke, rekonvaleszente, betagte und sterbende Menschen

b) Menschen in physischen, psychischen und sozialen Krisen- und Risikosituationen (Betreuung subsidiär zu den kantonalen Spitälern bzw. zu Einrichtungen der Sozialhilfe)

c) Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes

2. Angehörige und Personen des sozialen Umfeldes dieser Menschen werden bei Bedarf ebenfalls beraten und unterstützt.

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