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813.500 ABPG CH-SH

Art. 4 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPG) - Leistungserbringer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 AbPG · Leistungserbringer

1. Der Betrieb von Alters- und Pflegeheimen sowie von Spitex-Diensten, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Als Heim gilt eine Institution ab einer Kapazität von fünf im Jahresmittel belegten Plätzen.

2. Für die Zulassung von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der darauf gestützten Regelungen sinngemäss.

3. Die Bewilligung zum Betrieb von Heimen wird erteilt, wenn

a) zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind

b) das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist

c) eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist

d) ein der operativen Geschäftsleitung übergeordnetes Aufsichtsorgan besteht, das die Geschäftsführung überwacht und den Heimbewohnerinnen und -bewohnern und ihren Angehörigen als Anlaufstelle zur Verfügung steht

4. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr gegeben ist.

5. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung hat keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die Zulassung zur bundesrechtlichen Krankenversicherung bzw. die Erteilung von Leistungsaufträgen und die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen von Kanton und Gemeinden.

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