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813.500 ABPG CH-SH

Art. 3 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPG) - Aufgaben der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 AbPG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen in gegenseitiger Absprache und Zusammenarbeit die Verfügbarkeit bedarfsgerechter Leistungsangebote in folgenden Bereichen sicher

a) Hilfe und Pflege zu Hause für Personen aller Altersgruppen, die aus gesundheitlichen Gründen auf entsprechende Unterstützung angewiesen sind

b) Heimplätze für stationär pflegebedürftige Betagte, deren Betreuung nicht in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der kantonalen Spitäler fällt

c) teilstationäre und temporäre Heimpflege-Angebote für Betagte zur Entlastung pflegender Angehöriger

2. Sie betreiben dazu eigene Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause oder schliessen Leistungsverträge mit geeigneten Partnern ab.

3. Sie fördern die Bereitstellung bzw. Erhaltung von altersgerechten Wohnungen durch planerische und allfällige weitere Massnahmen.

4. Sie sorgen für eine angemessene Beratung und Information der Betroffenen über die bestehenden Angebote.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

60/2011/12 · sh (Art. 3 Abs. 1 lit. a AbPG)
Cantonal Mandate for Municipal Inter-communal Long-Term Care Cooperation Upheld
Cited as the legal provision establishing the municipalities' obligation to ensure the availability of necessary home care and nursing services through cooperation in service regions.
60/2014/4 · sh (Art. 3 Abs. 2 AbPG)
Mandatory Municipal Joinder in Regional Home Care Agreement Upheld Despite Retroactive Financial Obligation
Cited as the legal basis establishing the obligation to participate in the regional Spitex organization since January 1, 2011.