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Art. 2 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (AbPG) - Aufgaben des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AbPG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton nimmt die Oberaufsicht über die Institutionen der stationären und teilstationären Pflege (Spitäler und Heime) sowie der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wahr.

1bis. Über die privat geführten Institutionen nimmt der Kanton die Aufsicht wahr.

2. Er bezeichnet die im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zugelassenen Leistungserbringer.

3. Er sorgt im Rahmen seiner Spitäler oder durch Beizug anderer Leistungserbringer für bedarfsgerechte Angebote in den folgenden Bereichen

a) Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation von Personen mit spezifischen Alterserkrankungen, für die im Kanton keine anderweitigen geeigneten Leistungsangebote verfügbar sind

b) * befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbehandlungen

c) Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwere des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medizinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemessen betreut werden können

d) Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen

4. Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken.

5. Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abgestimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Koordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rahmenvorgaben und Richtwerte.

6. Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.

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