§ 2 Verordnung zum Spitalgesetz (Spitalverordnung) - Spitallisten
§ 2 Spitalverordnung · Spitallisten
1. Die für eine bedarfsgerechte Versorgung des Kantons Schaffhausen benötigten Spitäler und deren Leistungsaufträge werden vom Regierungsrat im Rahmen von drei Spitallisten festgelegt
a) Spitalliste Akutsomatik
b) Spitalliste Psychiatrie
c) Spitalliste Rehabilitation
2. In Bezug auf die Gliederung der Spitalliste, die Umschreibung der Leistungsaufträge sowie die Qualitätsstandards und die weiteren generellen und leistungsspezifischen Anforderungen, die von den betroffenen Spitälern zu erfüllen sind, gilt das Konzept der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Die im SPLG-Konzept vorgegebenen generellen und leistungsspezifischen Anforderungen werden in der Schaffhauser Spitalplanung grundsätzlich übernommen, soweit in dieser Verordnung, im übergeordneten kantonalen Recht und in der Schaffhauser Spitalliste nichts Abweichendes festgehalten ist. Es können bei Bedarf einzelne begründete Ausnahmen gemacht und die Anforderungen an lokale Bedürfnisse angepasst werden, wobei die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt bleiben muss.
3. Behandlungen werden als spitallistenkonform anerkannt, wenn aufgrund der zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorliegenden Informationen die Zuordnung zu einer Fallgruppe mit Leistungsauftrag gemäss Schaffhauser Spitalliste angenommen werden durfte.
4. Die Spitallisten werden durch das Gesundheitsamt in elektronischer Form veröffentlicht.