813.100
CH-SH
Art. 2 Spitalgesetz - Definition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Spitalgesetz · Definition
1. Die Spitalversorgung umfasst die folgenden Leistungen
a) stationäre Abklärung, Behandlung, Rehabilitation und Pflege von körperlich und psychisch Kranken
b) ambulante und teilstationäre medizinische Leistungen, soweit sie eine Spital-Infrastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der Spital-Infrastruktur erbracht werden
c) weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Dekret oder durch Leistungsaufträge des Kantons übertragen werden (z.B. sanitätsdienstliches Rettungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungs- und Koordinationsdienste)