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Art. 2 Spitalgesetz - Definition

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Spitalgesetz · Definition

1. Die Spitalversorgung umfasst die folgenden Leistungen

a) stationäre Abklärung, Behandlung, Rehabilitation und Pflege von körperlich und psychisch Kranken

b) ambulante und teilstationäre medizinische Leistungen, soweit sie eine Spital-Infrastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der Spital-Infrastruktur erbracht werden

c) weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Dekret oder durch Leistungsaufträge des Kantons übertragen werden (z.B. sanitätsdienstliches Rettungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungs- und Koordinationsdienste)

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