Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 9 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Lagerung

Heilmittel - Betäubungsmittel
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Art. 9 Heilmittelverordnung, HMV · Lagerung

1. Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.

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