812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 9 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Lagerung
Heilmittel - Betäubungsmittel
Art. 9 Heilmittelverordnung, HMV · Lagerung
1. Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.