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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 8 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Verzeichnis und wissenschaftliche Auswertung

Heilmittel - Betäubungsmittel
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Art. 8 Heilmittelverordnung, HMV · Verzeichnis und wissenschaftliche Auswertung

1. Die Ärztinnen und Ärzte melden dem Kantonsärztlichen Dienst Beginn und Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu Behandelnden. Der Kantonsärztliche Dienst führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern medizinische Gründe es erfordern, kann er anderen Ärztinnen und Ärzten daraus Auskunft erteilen.

2. Verlauf und Ergebnisse der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sind wissenschaftlich zu prüfen. Die Ärztinnen, Ärzte und Institutionen melden der vom Departement des Innern beauftragten Auswertungsstelle die benötigten Daten anonymisiert.

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