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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 7 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Behandlung Betäubungsmittelabhängiger

Heilmittel - Betäubungsmittel
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Art. 7 Heilmittelverordnung, HMV · Behandlung Betäubungsmittelabhängiger

1. Das Departement des Innern kann Ärztinnen, Ärzte und Institutionen allgemein oder im Einzelfall bewilligen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel zu verschreiben, abzugeben und zu verabreichen. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit für die Erteilung von Bewilligungen nach der Verordnung über die Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (BetmSV) bleibt vorbehalten.

2. Das Departement des Innern kann Ärztinnen, Ärzten und Institutionen sowie Patientinnen und Patienten bei wiederholten und schweren Verstössen von der weiteren Behandlung mit Betäubungsmitteln ausschliessen.

3. Das Departement des Innern kann Richtlinien über die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln erlassen.

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