Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 6 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Beschriftung der Arzneimittel

Heilmittel - Arzneimittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Heilmittelverordnung, HMV · Beschriftung der Arzneimittel

1. Zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind

a) Arzneimittel im Sinne der VAM so zu kennzeichnen, dass die Abgabestelle identifiziert ist

b) Arzneimittel nach Formula magistralis mit dem Namen der Patientin oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu versehen

2. Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept es anordnet.

← Art. 5 Heilmittelverordnung, HMV Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Geltungsbereich Art. 7 Heilmittelverordnung, HMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →