812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 6 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Beschriftung der Arzneimittel
Heilmittel - Arzneimittel
Art. 6 Heilmittelverordnung, HMV · Beschriftung der Arzneimittel
1. Zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind
a) Arzneimittel im Sinne der VAM so zu kennzeichnen, dass die Abgabestelle identifiziert ist
b) Arzneimittel nach Formula magistralis mit dem Namen der Patientin oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu versehen
2. Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept es anordnet.