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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 5 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

Heilmittel - Arzneimittel
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Art. 5 Heilmittelverordnung, HMV · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Das Departement des Innern erteilt Betrieben die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass

a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt

b) sie die geeigneten qualitätssichernden Massnahmen ergreifen, um den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherzustellen (Regeln der Guten Herstellungspraxis GMP; Art. 37 Abs. 1 HMG[9])

c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind

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