812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 30 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Heilmittelverordnung, HMV · Übergangsbestimmung
1. Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben in Kraft.
2. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Detailhandelsgeschäfte mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wurden.
3. Arzneimittel nach eigener Formel, die defekturmässig hergestellt werden, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu melden. Bis zur Meldung dürfen sie weiter abgegeben werden.