812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 29 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Mängel
Verfahren und Vollzug
Art. 29 Heilmittelverordnung, HMV · Mängel
1. Werden im Rahmen einer Kontrolle eines Detailhandelsgeschäftes Mängel festgestellt, so wird das Geschäft vom zuständigen Kontrollorgan zur Mängelbehebung oder zur Einreichung eines Massnahmenplans inklusive Zeitplan zur Behebung der Mängel aufgefordert.
2. Werden die verlangten Massnahmen nicht umgesetzt, so erteilt das zuständige Kontrollorgan die erforderlichen Weisungen. Bei Nichterfüllung der Weisung kann das zuständige Kontrollorgan beim Departement des Innern Anzeige erstatten und dieses kann die Bewilligung entziehen.