812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 28 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Proben
Verfahren und Vollzug
Art. 28 Heilmittelverordnung, HMV · Proben
1. Bei der Entnahme von Proben wird auf Verlangen eine Quittung ausgestellt und eine weitere gleiche Probe zu Handen des Betriebs entnommen.
2. Bei Beanstandung von Proben werden die Kosten für die Analyse dem Betrieb auferlegt.
3. Bei Beanstandung von Proben kann innert zehn Tagen beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden und gegen Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses eine Oberexpertise verlangt werden.
4. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist oder nach Abweisung der Einsprache erlässt das Departement des Innern die erforderlichen Verfügungen.
5. Notwendige Sofortmassnahmen werden durch das Einspracheverfahren nicht berührt.