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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 27 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Befugnisse der Kontrollorgane / Beschlagnahmung

Verfahren und Vollzug
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Art. 27 Heilmittelverordnung, HMV · Befugnisse der Kontrollorgane / Beschlagnahmung

1. Den Kontrollorganen stehen insbesondere die in Art. 58 und Art. 66 HMG aufgeführten Befugnisse zu.

2. Über Beschlagnahmungen wird eine Quittung erstellt. Das Departement des Innern entscheidet über die definitive Einziehung beschlagnahmter Ware.

3. Die durch die Beschlagnahmung entstehenden Kosten trägt der Betrieb.

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