812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 24 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Fachpersonen der Komplementär- und Alternativmedizin
Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
Art. 24 Heilmittelverordnung, HMV · Fachpersonen der Komplementär- und Alternativmedizin
1. Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 53 GesG zugelassenen Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimittel beinhaltet, sind zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln berechtigt, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Berufes und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören.
2. Die Voraussetzungen und Anforderungen für die Führung einer Praxisapotheke nach Art. 22 Abs. 2 bis Abs. 5 GesG gelten dabei sinngemäss.