Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 23 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Spitalapotheke in den «Spitälern Schaffhausen»

Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
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Art. 23 Heilmittelverordnung, HMV · Spitalapotheke in den «Spitälern Schaffhausen»

1. Die Spitalapotheke in den «Spitälern Schaffhausen» kann zusätzliche Aufgaben der Heilmittelversorgung des Kantons übernehmen, insbesondere ist sie befugt

a) medizinische Anstalten und Institutionen im Kanton mit Heilmitteln zu versorgen

b) Aufgaben im Zusammenhang mit der Heilmittelabgabe der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu übernehmen

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