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Art. 22 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen

Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
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Art. 22 Heilmittelverordnung, HMV · Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apotheker- oder Arztdiploms ist.

2. Wird die Apotheke durch eine Ärztin oder einen Arzt geführt, ist periodisch eine zugelassene Apothekerin bzw. ein zugelassener Apotheker konsiliarisch beizuziehen.

3. Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben werden mit Ausnahme von Notfällen.

4. Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Gesundheitswesen lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung gemäss § 13 dieser Verordnung erforderlich. Abs. 2 gilt diesfalls sinngemäss.

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