Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 21 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Praxisapotheken

Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
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Art. 21 Heilmittelverordnung, HMV · Praxisapotheken

1. Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 22 GesG hat durch die Medizinalperson im Sinne des MedBG selbst oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

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