812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 21 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Praxisapotheken
Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
Art. 21 Heilmittelverordnung, HMV · Praxisapotheken
1. Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 22 GesG hat durch die Medizinalperson im Sinne des MedBG selbst oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.