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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 20 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Öffentliche Apotheken

Detailhandelsgeschäfte - Besondere Bestimmungen
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Art. 20 Heilmittelverordnung, HMV · Öffentliche Apotheken

1. Öffentliche Apotheken führen ein Sortiment mit den gebräuchlichen Arzneimitteln.

2. An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können.

3. Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund der Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen.

4. Mit Bewilligung des Departements des Innern sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren folgende Impfungen vorzunehmen

a) * alle Impfungen gemäss schweizerischem Impfplan

b)-c) * ...

d) * Impfung gegen Covid-19

5. Die Bewilligung nach Abs. 4 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt, wenn sie über eine genügende fachliche Aus- oder Weiterbildung verfügen.

6. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt.

6bis. Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesundheitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers.

7. Die Kantonale Heilmittelkontrolle erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur.

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