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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Heilmittelverordnung, HMV · Bewilligungen

1. Für die Erteilung, den Entzug, die Beendigung und das Erlöschen der heilmittelrechtlichen Bewilligungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des GesG und der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 26. Februar 2013 (GesV) für die Berufe im Gesundheitswesen.

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