Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 19 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Aufbewahrung von Rechnungen

Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 19 Heilmittelverordnung, HMV · Aufbewahrung von Rechnungen

1. Rechnungen, die Heilmittel betreffen, müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.

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