812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 19 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Aufbewahrung von Rechnungen
Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19 Heilmittelverordnung, HMV · Aufbewahrung von Rechnungen
1. Rechnungen, die Heilmittel betreffen, müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.