Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 18 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Lagerung

Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 18 Heilmittelverordnung, HMV · Lagerung

1. Detailhandelsgeschäfte bewahren Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt von anderen Waren auf.

2. Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind.

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