812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 18 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Lagerung
Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Heilmittelverordnung, HMV · Lagerung
1. Detailhandelsgeschäfte bewahren Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt von anderen Waren auf.
2. Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind.