Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 17 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Abgabebeschränkungen und Vermittlung

Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Heilmittelverordnung, HMV · Abgabebeschränkungen und Vermittlung

1. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

2. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen ausserhalb der ständigen Geschäftsräume nur im Rahmen von Haus- und Bestandesbesuchen sowie im Notfall abgegeben werden. Das Departement des Innern kann für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen. Für Tierarzneimittel bleiben die Bestimmungen der TAMV vorbehalten.

3. Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass sie sie missbräuchlich verwenden.

4. Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn die Vermittelnden selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Person abzugeben.

← Art. 16 Heilmittelverordnung, HMV Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Geltungsbereich Art. 18 Heilmittelverordnung, HMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →