Art. 17 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Abgabebeschränkungen und Vermittlung
Art. 17 Heilmittelverordnung, HMV · Abgabebeschränkungen und Vermittlung
1. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
2. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen ausserhalb der ständigen Geschäftsräume nur im Rahmen von Haus- und Bestandesbesuchen sowie im Notfall abgegeben werden. Das Departement des Innern kann für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen. Für Tierarzneimittel bleiben die Bestimmungen der TAMV vorbehalten.
3. Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass sie sie missbräuchlich verwenden.
4. Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn die Vermittelnden selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Person abzugeben.